Archiv für die Kategorie ‘Autoversicherungen’

Der Rabattretter in der Kfz-Versicherung

Januar 4, 2008

Wer eine Kfz-Versicherung abschließt, achtete oft nur auf die Versicherungsprämie, die möglichst günstig sein soll. Dabei sind im Schdensfall aber vor allem die Tarifmerkmale entscheidend, die in der Vertrag eingearbeitet wurden.

Im Schadenfall wird der Versicherungsvertrag um eine oder mehrere Schadenfreiheitsklassen zurückgestuft. So ist der Rabattretter unabdingbar für langjährige Autofahrer, denn er erlaubt einen Schaden ohne Zurückstufung bzw. ohne Erhöhung des Beitrags.

Wann kann man welche Versicherung wechseln oder kündigen?

September 4, 2007

KFZ-Versicherung wechseln

Wann kann man welche Versicherung wechseln oder kündigen? Viele Bundesbürger haben zu viele oder zu teure Versicherungen. Hier läßt sich durch Kündigung oder einen Versicherungswechsel einiges an Geld sparen. Ein Wechsel der Versicherung ist aber nicht immer möglich oder ratsam. Im Folgenden gebe ich einige Hinweise, die es beim Versicherungswechsel zu berücksichtigen gilt:

Auch beim Wechsel der Kfz-Versicherung besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen und regulären Kündigung. Außerordentlich kann der Vertrag mit einem Fahrzeugwechsel oder nach einem eingetretenen Schaden beendet werden. Ein Sonderkündigungsrecht besteht ebenfalls nach einer Beitragserhöhung. Für eine reguläre Kündigung der Kfz-Versicherung muss diese bis zum 30.11. (bei der üblichen Hauptfälligkeit zum 01. Januar) abgeschickt werden, sonst verlängert sich der Vertrag für ein weiteres Jahr. Das Gleiche gilt natürlich, wenn Sie einen Zweitwagen versichern wollen.

Unfallversicherung

Unfallversicherungen kann man regulär zum Ende der gewählten Vertragslaufzeit kündigen. Bei mehrjähriger Laufzeit kann der Vertrag vorher regulär nicht aufgelöst werden, es sei denn, der Schadensfall ist eingetreten. Dann sollte man direkt nach Erhalt der Versicherungsleistung kündigen. Im Normalfall muss die Kündigung aber spätestens drei Monate vor Ablauftermin bei der Versicherung liegen. Wer den Kündigungstermin verpasst hat, kann das im darauffolgenden Jahr tun, da sich der Vertrag im Regelfall stillschweigend für jeweils ein Jahr verlängert.

Rechtsschutzversicherungen, Hausratversicherung und private Haftpflichtversicherung

Hier gelten die gleichen Regeln wie bei Unfallversicherung. Die Kündigungsfrist ist also drei Monate vor dem Ablauftermin. Auch hier besteht ein ausserordentliches Kündigungsrecht nach einem Schadenfall, aber nur, wenn die Versicherung den Schaden auch anerkannt und beglichen hat. Ausnahme: In der privaten Haftpflichtversicherung ist der Vertrag immer dann kündbar, nachdem die Versicherung den eingetretenen Schaden geprüft hat. Die Schuldfrage spielt dabei keine Rolle.

Lebenversicherung, Rentenversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine Vertragsauflösung ist immer nur zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres möglich. Letztlich sind aber auch bei einer unterjährigen Kündigung die Beiträge in keinem Fall von der Versicherung gesetzlich einklagbar. Da bei Lebensversicherungen die Kündigung meist mit hohen Verlusten verbunden ist, kann es sinnvoll sein, die Lebensversicherung einfach nur beitragsfrei zu stellen. Auch ein Verkauf der Lebensversicherung an einen Drittanbieter ist möglich.

Private Krankenversicherung

Bei einer regulären Kündigung gelten je nach Gesellschaft unterschiedliche Fristen. Diese können Sie den Unterlagen oder der Police Ihrer Gesellschaft entnehmen. Die außerordentliche Kündigung ist nach einer Beitragsanpassung möglich. Dabei ist es unerheblich, ob die Prämie angehoben oder gesenkt wird. Sie können den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach dem Erhalt des Informationsschreibens kündigen. Maßgeblich dabei ist das Erstellungsdatum, welches in dem Schreiben eingedruckt wurde. Bewahren Sie daher das Schreiben und auch den Briefumschlag des Schreibens auf.

Bitte beachten Sie:

Bevor Sie die Versicherung wechseln, klären Sie bitte, ob ein anderer Anbieter Sie auch ohne weiteres aufnimmt. Bei Lebens- oder Krankenversicherung spielen Gesundheitsfragen und Vorerkrankungen eine Rolle, in anderen Versicherungssparten (Wechsel der Kfz-Versicherung, Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherungen, Unfall- oder Wohngebäudeversicherung) eventuelle Vorschäden. Günstige Versicherungen finden Sie über Versicherungsvergleiche im Internet.

Was ist eine Deckungskarte (früher Doppelkarte)?

Juli 24, 2007

Was versteht man eigentlich unter einer Deckungskarte? Ist die Deckungskarte das Gleiche wie die Doppelkarte?

Die Deckungskarte ist eine Versicherungsbestätigungskarte und wird für die Zulassung eines Fahrzeuges benötigt. Sie dient als Bestätigung über Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (nach §29 Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO).

Bis zum 01. Januar 2003 hieß die Versicherungsbestätigungskarte auch Doppelkarte, weil die Zulassungsstelle eine Durchschrift an den Versicherer weitergeleitet hat. Seit dem 01. Januar 2003 erfolgt die Datenübermittlung nur noch auf elektronischem Wege. Deshalb entfällt das ‘Doppel’.

Der Versicherungsnehmer hat ab dem Tag der Zulassung im Rahmen der vorläufigen Deckung Haftpflichtversicherungsschutz.

Kündigung und Wechsel der Autoversicherung

Juni 22, 2007

Fristgerechte Kündigung zum Ablauf

Sie können die Autoversicherung immer zum Ablauf eines Versicherungsjahres wechseln. Das Ablaufdatum steht im Versicherungsschein. Die meisten Versicherungsverträge enden am 31.12. und können mit einer Frist von 1 Monat zum Vertragsende gekündigt werden. Das Kündigungsschreiben muss der Versicherung spätestens zum 30.11. vorliegen.

Sonderkündigungsrecht

Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Versicherung den Beitrag erhöht. Das gleiche gilt, wenn die Versicherung die Vertragsbedingungen, Typ- oder Regionalklassen ändert. Sie haben dann ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht ab Zugang der Mitteilung.

Kündigung bei Fahrzeugwechsel oder Neuzulassung

Beim Fahrzeugwechsel oder bei einer Neuzulassung (erstmalige Zulassung eines neuen oder gebrauchten Fahrzeuges auf Ihren Namen) können Sie die Kfz-Versicherung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wechseln.

Kündigung im Schadensfall

Im Schadensfall ist der Wechsel der Kfz-Versicherung innerhalb eines Monats nach Bearbeitungsschluss des Schadens möglich. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Versicherung den Schaden anerkannt oder abgelehnt hat.

Informationen zur Autoversicherung

Juni 22, 2007

Die verschiedenen Arten der Autoversicherung:

Kfz-Haftpflichtversicherung

Jeder Kfz-Halter ist gesetzlich verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, um dem Geschädigten die Ersatzleistung im Schadensfall zu garantieren und seine eigene wirtschaftliche Existenz nicht zu gefährden.

Die Versicherung übernimmt den Schadenersatz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zur vereinbarten Versicherungssumme sowie die Kosten für die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die Kosten für Strafverfahren und Nebenklagen sind nicht versichert. Für Neuverträge gelten (seit dem 01.01.2002) gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssummen.

Die Höchstdeckung betrug bisher 50 Mio. Euro, seit März 2005 wurde die Summe von nahezu allen Versicherern auf 100 Mio. Euro verdoppelt. Altverträge werden entweder automatisch oder auf Wunsch umgestellt. Einige Anbieter verlangen bei Neuabschlüssen einen Aufpreis, andere bieten die Höchstdeckung ohne Mehrbeitrag. Zur Berechnung der Versicherungsprämie werden bestimmte Merkmale das Fahrzeug und die Situation des Halters betreffend zugrunde gelegt: dazu gehören u.a. Art des Fahrzeugs, PS/KW-Zahl, Wohnort, Beruf und Schadenfreiheitsklasse.

Teilkaskoversicherung

Die Teilkaskoversicherung übernimmt die Kosten für Fahrzeugschäden, die durch Wildunfälle, Glasbruch, Hagel, Sturm, Überschwemmung, Brand oder durch Diebstahl entstanden sind. Bei Zerstörung oder Verlust durch Diebstahl vermindert sich die Entschädigung um 10%, wenn keine vom Versicherer anerkannte Wegfahrsperre vorhanden ist. Mietwagen- und Nutzungsausfallkosten werden nicht übernommen.

Die Teilkasko wird mit und ohne Selbstbeteiligung angeboten. Je nach Höhe der Selbstbeteiligung verringern sich die Versicherungstarife. Bei älteren Fahrzeugen sollte man gründlich prüfen, ob ein Teilkasko-Schutz sinnvoll ist.

Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung umfasst alle Gefahren der Teilkasko. Zusätzlich sind entstandene Schäden durch eigenes Verschulden, Fahrerflucht und mut- oder böswillige Handlungen durch unbekannte Dritte versichert. Mietwagen- und Nutzungsausfallkosten werden nicht übernommen. Auch hier ist zu prüfen, ob man die Beiträge durch die Wahl einer Selbstbeteiligung senkt und ob ein Vollkasko-Schutz aufgrund des Alters des Fahrzeuges lohnenswert oder eine Umstellung auf Teilkasko angebracht ist.

Schutzbrief / Autoschutzbrief

Der Versicherungsnehmer hat bei vielen Gesellschaften die Möglichkeit im Rahmen seiner Kfz-Versicherung einen Schutzbrief kostenlos oder gegen einen geringen Zusatzbeitrag miteinzuschließen. Diese Investition ist grundsätzlich und besonders für Auslandsreisen sinnvoll. Im Schutzbrief sind u.a. folgende Leistungen versichert: Abschleppen oder Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall, Übernachtung oder Mietwagen bei Fahrzeugausfall, Krankenrücktransport und Kinderrückholung. Zusätzlich gibt es Serviceleistungen wie 24-h-Hotline, Dolmetscherdienste und Hilfe bei der Wiederbeschaffung gestohlener Ausweispapiere.

Insassenunfall-Versicherung

Die Insassenunfall-Versicherung versichert alle Insassen beim Betrieb eines Fahrzeugs, das heißt beim Lenken, Benutzen, Behandeln und Pflegen, Be- und Entladen, Abstellen und Ein- und Aussteigen. Versichert sind entweder pauschal alle Insassen, einzelne Sitzplätze oder namentlich genannte Personen. Die Leistungen umfassen Invaliditätsleistung, Todesfallsumme, Tagegeld und Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld. Die Insassenunfall-Versicherung ist grundsätzlich überflüssig, weil berechtigte Ansprüche wegen Körperverletzung durch die Kfz-Haftpflicht-Versicherung bereits abgedeckt sind. Somit ist die Insassenunfallversicherung identisch mit der normalen Unfallversicherung, allerdings beschränkt sie sich auf den Bereich „Fahren mit dem eigenen Kfz“.

Einstufung in SF-Klassen

Juni 22, 2007

Einstufung in Schadenfreiheitsklassen

Der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskobeitrag wird u.a. anhand der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) errechnet. Diese wird nach Anzahl der schadenfrei gefahrenen Jahre ermittelt. Die Angaben zu Ihrer SF-Klasse entnehmen Sie der letzten Beitragsrechnung oder der Police Ihres Kfz-Versicherers.

Besondere Regelungen bei der Einstufung:

Fahranfänger

Fahranfänger erhalten bei den meisten Gesellschaften anstatt der SF-Klasse 0 (240%) die SF ½ (140%), wenn die Kfz-Versicherung eines Elternteils oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/bzw. Lebenspartners bei dieser Gesellschaft besteht.

Führerscheinregel

Wenn der Versicherungsnehmer seit mind. 3 Jahren im Besitz eines EU-Führerscheines ist, wird er anstatt in die SF-Klasse 0 (240%), in die SF-Klasse ½ (120%) eingestuft.

Partnerregel

Der Versicherungsnehmer erhält eine bessere SF-Klasse, meist SF 2 (85%), wenn der PKW des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-, bzw. Lebenspartner mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist. Bei den meisten Gesellschaften wird außerdem vorausgesetzt, dass das Fahrzeug des (Ehe-)Partners bei derselben Gesellschaft versichert ist und dass das Fahrzeug nur vom Versicherungsnehmer und Partner benutzt wird, bzw. die Nutzer des Fahrzeugs mindestens 25 Jahre alt sind.

Zweitwagenbesitzer

Der Versicherungsnehmer erhält für seinen Zweitwagen eine bessere SF-Klasse als SF ½ (140%), meistens die SF 2 (85%), wenn der Erstwagen des Versicherungsnehmers oder seines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartners mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist. In der Regel wird auch vorausgesetzt, dass der Erstwagen bei derselben Gesellschaft versichert ist.

Zweitwagen wie Erstwagen

Bei manchen Kfz-Versicherungen wird unter bestimmten Voraussetzungen der Zweitwagen in die gleiche SF-Klasse eingestuft, wie der Erstwagen.

Vertragsunterbrechung

Bei den meisten Autoversicherungen bleibt die SF-Klasse nach einer Vertragsunterbrechung von weniger als 7 Jahren bestehen. Einige wenige Gesellschaften stufen den Vertrag jedoch für jedes angefangene Jahr der Unterbrechung in die nächste SF-Klasse zurück. Bei einer Unterbrechung von weniger als 6 Monaten wird der Vertrag in der Regel ohne Anrechnung der Unterbrechung eingestuft.

Vertragsdauer

Eine Versicherungsperiode in der Autoversicherung beträgt grundsätzlich ein Jahr. Wer seinen Vertrag vor Ablauf dieses Zeitraums beendet muss damit rechnen, dass die Versicherungsgesellschaft für eine kürzere Versicherungsdauer nicht im Verhältnis der Anzahl der versicherten Tage zur Jahresprämie, sondern nach einem so genannten Kurztarif abrechnet. Die Gestaltung des Kurztarifs ist von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich. Ab zehn Monaten Vertragsdauer wird meistens bereits die gesamte Jahresprämie berechnet.

Rabattübertragung

Die SF-Klasse kann bei den meisten Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen von einem Vertrag auf einen anderen Vertrag übertragen werden. Der bisherige SF-Rabatt-Berechtigte muss seinen Anspruch auf den SF-Rabatt schriftlich abtreten. Zwischen dem bisherigen und dem neuen SF-Rabatt-Berechtigten muss ein Verwandschaftsverhältnis ersten Grades vorliegen und/oder beide in häuslicher Gemeinschaft leben. Außerdem kann nur der SF-Rabatt übertragen werden, den der neue SF-Rabatt-Berechtigte hätte erfahren können (z.B. Datum des Führerscheinerwerbs) abzüglich einem SF-Jahr.